Stichwahl in Werningshausen
Wahlleiterin der Gemeinde Werningshausen
c/o Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt
Bahnhofstr. 13
99634 Straußfurt
Wahlbekanntmachung zu der Stichwahl der Bürgermeisterwahlen am 26.06.2022
1. Am Sonntag, 26. Juni 2022, findet die Stichwahl zur Bürgermeisterwahl in der
Gemeinde Werningshausen
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt.
Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum/zu den Wahlraum/ Wahlräumen.
Wahlbriefe müssen so übersandt werden, dass sie spätestens am Stichwahltag (26. Juni 2022) bis 18.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt, Bahnhofstr. 13, 99634 Straußfurt, eingehen. Wahlbriefe können auch am Wahltag im Wahlraum durch eine beauftragte Person abgegeben werden.
3. Die Gemeinde bildet 1 Stimmbezirk.
Der für Sie zutreffende Wahlraum ist wiederum im Mehrzweckzentrum
Werningshausen, Am Wilhelmsplatz 85, 99634 Werningshausen
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist wählen.
4. Eine erneute Ausgabe von Wahlbenachrichtigungskarten ist nicht möglich und
nicht notwendig. Die Zulassung zur Wahl wird im Wahlraum geprüft; bringen Sie
deshalb Ihren Personalausweis oder Reisepass mit.
5. Amtliche Stimmzettel erhalten Sie im Wahlraum.
Es findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern/Nennungen der Wahl vom 26.06.2022 mit den höchsten Stimmenzahlen statt; das sind
Herr Stefan Rudolph mit 57 Stimmen und
Herr Mike Eccarius (infolge Mehrheitswahl benannt) mit 29 Stimmen.
Sie haben eine Stimme. Sie geben Ihre Stimme in der Weise ab, dass Sie auf dem amtlichen Stimmzettel den vorgedruckten Bewerber ankreuzen.
Beachten Sie bitte, dass bei dieser Stichwahl Streichungen oder die Angabe weiterer Namen zur Ungültigkeit der Stimmabgabe führen.
6. Wahlablauf
Im Wahlraum erhalten Sie am Tisch des Wahlvorstandes, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes Ihre Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen Stimmzettel.
Auf Verlangen müssen Sie sich ausweisen.
Sie kennzeichnen Ihren Stimmzettel in der Wahlzelle und falten ihn dort so zusammen, dass Ihre Kennzeichnung andere Personen nicht erkennen können. Danach gehen Sie an den Tisch des Wahlvorstands, nennen Ihren Namen und auf Anfrage Ihre Anschrift.
Bitte beachten Sie:
Der Wahlvorstand muss einen Wähler zurückweisen, der
- seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,
- seinen Stimmzettel nicht ordnungsgemäß gefaltet hat, so dass erkennbar ist, wie der Wähler gewählt hat,
- seinen Stimmzettel mit einem äußeren Merkmal versehen hat,
- einen erkennbar nicht amtlich hergestellten Stimmzettel benutzt hat oder
- außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.
Sobald der Schriftführer Ihren Namen im Wählerverzeichnis gefunden hat und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei.
Sie legen daraufhin den Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.
Haben Sie Ihren Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder werden Sie aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen, so ist Ihnen auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem Sie den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen haben.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder durch ein körperliches Gebrechen an der persönlichen Kennzeichnung des Stimmzettels gehindert ist, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen. Der Wähler gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Vertrauensperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht zur Stichwahl nur einmal und nur
persönlich ausüben. Nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unbefugt wählt
oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht oder eine solche Tat versucht.
Straußfurt, den 14.06.2022
Christine Barthel |
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Stellv. Wahlleiterin der Gemeinde Werningshausen |
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