Bekanntmachung der Genehmigung des VBP Solarpark Altdeponie Henschleben
Bekanntmachung der Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altdeponie Henschleben“ der Gemeinde Straußfurt
Der Gemeinderat der Gemeinde Straußfurt hat am 29.04.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Altdeponie Henschleben“ in der Fassung vom 22.02.2021 als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB beim Landratsamt Sömmerda mit Schreiben vom 06.07.2021 zur Genehmigung eingereicht. Die Genehmigung der Satzung durch Verstreichen der Entscheidungsfrist wurde mit Schreiben vom 29.11.2021, Az.: 621.42:0031, Eingang in der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt am 01.12.2021, durch das Landratsamt mitgeteilt. Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Altdeponie Henschleben“ wird hiermit bekannt gemacht. Er tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom 16.02.2022 in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Straußfurt, Bahnhofstraße 13, 99634 Straußfurt, nach vorheriger Terminvereinbarung - hierzu bitte die Tel.-Nr.: 036376/51329 anrufen - während folgender
Zeiten:
montags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
dienstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
donnerstags von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist im abgebildeten Übersichtsplan dargestellt. Ergänzend werden der vorhabenbezogene Bebauungsplan, die Begründung und die
zusammenfassende Erklärung in das Internet (Gemeinde Straußfurt: https://www.vgstraussfurt.de/) eingestellt (§ 10a Abs. 2 BauGB).
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Thüringer Kommunalordnung unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Straußfurt, den 09.02.2022
Starroske
Bürgermeister
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